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KIAM GALERIE 
3300 Amstetten 
Wienerstraße 1
Öffnungszeiten:
DO&FR 16-18
SA 10-12
 
 
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Der Verein „Kunst-Initiative-Amstetten"

Der Verein wurde am 13. November 2013 gegründet und führt den Namen ”Kunst-Initiative-Amstetten“, Verein zur Förderung und Austausch von Kunst und Kultur im Mostviertel.

 ZVR-Zahl 115914793

Inhalte und Anliegen sind

  • Zusammenarbeit mit Künstler*Innen, Kulturinitiativen und Kulturvereinen aus anderen Regionen
  • Ausstellungen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Arbeitskreise, Seminare, Workshops
  • periodische Künstler*innengespräche
  • Wecken der Begeisterung für Kunst und Kultur, besonders bei Jugendlichen durch unterstützende Angebote
  • Veranstaltungen zum Zwecke eines besseren Kunstverständnisses

 Vereinsvorstand:

Obfrau: Dr. Susanne Schober
Obfrau-Stellvertreter: Leopold Schoder
Schriftführerin: Elisabeth Strodl
Schriftführerin-Stellvertreterin: Veronika Breinl
Kassierin: Roswitha Fröschl
Kassierin Stellvertreter: Josef Hofstetter

 

 

 STATUTEN

Statuten des Vereins

..............................................

 

 

  • 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

(1) Der Verein führt den Namen ”Kunst-Initiative-Amstetten“, Verein zur Förderung und Austausch von Kunst und Kultur im Mostviertel.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Amstetten und erstreckt seine Tätigkeit auf das Mostviertel im Besonderen und darüber hinaus auch auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

  • 2: Zweck

 

(1) Der ausschließlich gemeinnützige Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Unterstützung von Künstlern sowie die Zusammenführung von Künstlern und Allgemeinheit auf kulturellem Gebiet.

(2) Wecken der Begeisterung für Kunst und Kultur bei Schülern und Jugendlichen durch unterstützende Angebote.

 

  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Ideelle Mittel

  1. a) Die Förderung der KünstlerInnen des Vereins und Unterstützung bei deren Präsentation in der Öffentlichkeit.
  2. b) Durchführung von Veranstaltungen und Festivals in Zusammenarbeit mit KünstlerInnen, Kulturinitiativen und Kulturvereinen aus anderen Landesteilen Österreichs sowie dem angrenzenden Ausland.
  3. c) Ausstellungen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Arbeitskreise, Seminare, Workshops, Symposien und sonstige dem Vereinszweck dienenden Veranstaltungen.
  4. d) Öffentlichkeitsarbeit wie Informationsveranstaltungen und periodische Künstlergespräche.
  5. e) Herausgabe von Publikationen bei freier Medienwahl.
  6. f) Sammlung und Archivierung einschlägiger Fachliteratur und anderer relevanter Publikationen.
  7. g) Exkursionen zu Kultureinrichtungen.
  8. h) Veranstaltungen zum Zwecke eines besseren Kunstverständnisses.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

  1. a) Mitgliedsbeiträge.
  2. b) Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen.
  3. c) Die entgeltliche Abgabe von Publikationen, die der Vermittlung der Inhalte des Vereins dienen, sowie Ausstellungskataloge.
  4. d) Zuwendungen der öffentlichen Hand.
  5. e) Spenden, Sammlungen, und sonstige Zuwendungen wie Sponsorgelder und Förderungen.

 

  • 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1) Ordentliche Mitglieder die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.

(2) Fördernde Mitglieder, das sind solche, die vor allem die Angebote und Leistungen des Vereins nutzen und die Ziele des Vereins unterstützen.

(3) Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste und Unterstützungen um den Verein ernannt werden.

 

 

 

  • 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jeder werden, der die gemeinsamen Ziele des Vereins respektiert und unterstützt.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig, diese kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung. Vor der Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.

 

  • 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen, dieser ist jedoch dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz  zweimaliger Mahnung länger als 1 Jahr mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des schriftlichen Vorstandsbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren endgültiger, vereinsinterner Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Die Verpflichtungen zur Zahlung der bis zum erfolgten Ausschluss fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleiben hievon unberührt.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in § 6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

  • 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen allen Mitgliedern zu. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung des Beitrittsgeldes und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu erwirken.

 

  • 8: Die Vereinsorgane

 

Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

 

  • 9: Die Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

(2) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

(3) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf  Antrag von mindestens 10% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die Generalversammlung längstens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.

(4) Sowohl zur ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich per Brief oder e-mail an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Wohnadresse oder email-Adresse einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(5) Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 Stunden vor dem Termin schriftlich einzureichen.

(6) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.

(7) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung auf eine andere Person, egal ob Mitglied oder Nichtmitglied des Vereines ”Kunst-Initiative-Amstetten“ ist zulässig. Dabei kann pro anwesender stimmberechtigter Person nur eine Stimme abgegeben werden. Die Abgabe von mehr als einer Stimme pro Person im Zuge der Stimmübertragung ist unzulässig.

(8) Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(9) Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihr StellvertreterIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

 

  • 10: Aufgabenkreis der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  2. b) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.
  3. c) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
  4. d) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
  5. e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
  6. f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines.
  7. g) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

  • 11: Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus:

  1. a) Obmann/frau
  2. b) KassierIn
  3. c) SchriftführerIn

sowie den jeweiligen StellvertreterInnen

(2) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar

(3) Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/frau bzw. StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3- Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann/frau, bei Verhinderung der/die StellvertreterIn. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (§ 11.2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§11.9) oder Rücktritt (§ 11.10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes von seiner Funktion entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

 

  • 12: Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines auf Basis der jeweils gültigen Geschäftsordnung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. a) Strategische Führung des Vereines sowie seiner Geschäftstätigkeiten.
  2. b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  3. c) Beschlussfassung über den Voranschlag.
    d) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
    e) Verwaltung des Vereinsvermögens.
    f) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.
    g) Entsendung von Vorstandsmitgliedern oder anderen geeigneten Personen an ausservereinliche Institutionen oder Gremien.

 

  • 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1) Der/die Obmann/frau oder sein/e StellvertreterIn ist dem Verein gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden gemeinschaftlich mit dem/der SchriftführerIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem/der KassierIn zu unterfertigen und die Vertretungsobliegenheiten nach Aussen wahrzunehmen.

(2) Im Innenverhältnis gilt folgendes

  1. a) Der/die Obmann/frau führt den Vorsitz in den Generalversammlungen und den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
  2. b) Der/die SchriftführerIn hat den/die Obmann/frau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  3. c) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  4. d) Im Verhinderungsfall treten an die Stelle von Obmann/Frau, SchriftführeIn und KassierIn die jeweiligen offiziellen VertreterInnen.

 

  • 14: Die Rechnungsprüfer/Innen

 

(1) Die beiden RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten

(3) Im Übrigen gelten für die RechnungsprüferInnen die Bestimmungen der §§ 11.2, 11.8, 11.9 und 11.10 sinngemäß

 

 

 

  • 16: Das Schiedsgericht

 

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen, Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen ein fünftes ordentliches Mitglied zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

  • 17: Die Auflösung des Vereins

 

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit dem in Punkt 9.4 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 des Vereinsgesetzes 1951 verpflichtet, die freiwillige Auflösung ein einem amtlichen Blatte zu verlautbaren.

(3) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

 

>>> Vereinsregisterauszug